A) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der DELTA Services („DELTA“) sind ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen maßgebend, die entweder über die Geschäftsstelle angefordert oder über die Website www.dbsc.at jederzeit abrufbar sind. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für DELTA in jedem Fall unverbindlich. Mündliche, telegrafische, telefonische oder sonstige elektronische Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung rechtswirksam.
DELTA behält sich die Änderung der gegenständlichen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ausdrücklich vor. Diesfalls wird dem Vertragspartner eine geänderte Fassung übermittelt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird. - Vertragsabschluss
Angebote von DELTA sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des uns erteilten Auftrages zustande. Der Besteller anerkennt die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ von DELTA durch seine Bestellung, die Auftragserteilung oder mit Annahme der Lieferung. DELTA ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen. - Lieferung und Lieferfristen
Soweit nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind die bekannt gegebenen Lieferzeiten nicht verbindlich, werden aber nach bester Möglichkeit eingehalten. Für verspätete oder nicht durchführbare Leistungen, die durch höhere Gewalt, Materialmangel oder durch sonstige unvorhersehbare Zwischenfälle verursacht werden, ist eine Ersatzpflicht von DELTA ausgeschlossen. DELTA ist auch berechtigt, in Teilen zu liefern und zu leisten. Bestellte Waren sind innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen oder zu übernehmen, andernfalls sind die Kosten des Verzuges vom Besteller zu tragen. Bei Unmöglichkeit der Anlieferung gilt die Ware als übernommen, der Besteller hat die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. - Versand
Der Versand erfolgt regelmäßig ab unserem Lager in 1100 Wien, Arsenalstraße 16, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers an die bei der Bestellung angegebene Lieferadresse. Mit Übergabe der bestellten Ware an die den Transport durchführende Person, jedenfalls aber beim Verlassen des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Werden Versand oder Übergabe, aus von DELTA nicht zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. - Gewährleistung
5.1 Individualprogrammierung
DELTA leistet nur in jenem Umfang Gewähr, der seitens DELTA in schriftlicher Form (in einem von DELTA bestätigten Pflichtenheft definiert) zugesagt wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt ab Abnahme der Software durch den Endkunden zu laufen.
Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt sofort, wenn an der Ware vom Kunden oder einem Dritten Änderungen vorgenommen werden. Die Beseitigung von Mängeln und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand der Gewährleistung. Somit umfasst die Gewährleistung nicht die Behebung von Mängeln, die z.B. durch falsche Lagerung der Datenträgermedien, Zusatzinstallation von anderer Fremdsoftware, Betriebssystemänderungen oder Hardwareänderungen auftreten.
Ein entdeckter Mangel ist bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich schriftlich innerhalb der Geschäftszeiten an DELTA zu rügen.
Bei Auftreten von Fehlern ist der Endkunde verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren und diese Unterlagen DELTA kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde verpflichtet sich überdies, seine auf Datenträger gespeicherten Daten und Aufzeichnungen in geeigneter Weise durch Anfertigung von Duplikaten zu schützen.
Der Endkunde ist verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke im Rahmen der Mangelbehebung während der Normalarbeitszeit DELTA kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bei Fehlern in der Programmlogik, die dazu führen, dass nach richtiger Anwendung der Gebrauchsanweisung Verarbeitungsfehler auftreten, welche die Anwendbarkeit der Programme für den Endanwender wesentlich beeinträchtigen, kann das jeweilige Programm von DELTA in angemessener Frist gegen eine fehlerfreie Version ausgetauscht werden.
5.2 Fremde Produkte
Für Produkte, die nicht von DELTA hergestellt worden sind, beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den jeweiligen Hersteller. - Haftungsausschluss
DELTA haftet für alle direkten (unmittelbaren) Schäden aus dem Vertragsgegenstand nur insoweit, als diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens von DELTA verursacht wurden. DELTA haftet nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte Dritter kann DELTA nicht haftbar gemacht werden. Für den Verlust von Daten sowie für die Richtigkeit der an Dritte weitergegebenen Daten haftet DELTA nicht.
In jedem Fall der Haftung ist diese mit einem Betrag von € 10.000,– pro Haftungsfall begrenzt. - Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Alle Preise und Nebenkosten werden zwischen DELTA und dem Kunden individuell vereinbart. Sollten sich die Lohn- und Fertigungskosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche, aufgrund Betriebsvereinbarungen oder anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist DELTA berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen; gleiches gilt für herstellerseitige Abänderung der Herstellungskosten sowie Bezugskosten für die Waren. DELTA ist berechtigt, die Preise und Nebenkosten jederzeit abzuändern, wenn sich der Marktpreis der vertragsgegenständlichen Ware verändert (erhöht), solange die Ware nicht ausgeliefert wurde oder der Besteller noch keine Zahlung geleistet hat.
Die Preise verstehen sich exkl. USt.
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung oder Leistungserbringung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Die Fälligkeit tritt innerhalb von sieben Tagen mit Lieferung der Ware ein. DELTA ist berechtigt, auch nach Teillieferung oder -leistung Rechnung zu legen.
Bei DELTA einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (Anwalt und Inkassobüro), dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat berechnet. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen wegen bestehender oder behaupteter Gegenforderungen ist seitens des Bestellers/Kunden – aus welchem Grund immer – unzulässig.
Wenn Systeme infolge von DELTA nicht zu vertretenden Umständen nicht übergeben, installiert oder in Betrieb gesetzt werden können, muss dennoch Zahlung geleistet werden, so als ob die Lieferung, Installation oder Inbetriebnahme zur vorgesehenen Zeit erfolgt wären. - Mahn- und Inkassospesen
Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Besteller/Kunde verpflichtet, DELTA sämtliche von ihr aufgewendeten vorprozessualen Kosten (Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros) zu refundieren.
Sofern DELTA das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Besteller/Kunde pro erfolgte Mahnung, einen Betrag von € 10,– (in Worten: Euro zehn) zu bezahlen. - Abtretung von Ansprüchen
Der Besteller/Kunde ist ohne schriftliche Genehmigung durch DELTA nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. - Höhere Gewalt
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Ereignisse in der Sphäre von DELTA, wie z.B. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich von DELTA befreien diese von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der Behinderung, ohne dass dem Besteller/Kunden daraus Ansprüche entstehen. - Rücktritt
Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von DELTA abgeschlossene Vereinbarungen kommen unter der aufschiebenden Bedingung zu Stande, dass ihnen die Geschäftsführung von DELTA zustimmt. DELTA steht es frei, den von ihren Vertretern/Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäfte die Genehmigung zu versagen. Hierüber ist der Besteller binnen 2 Wochen zu verständigen.
DELTA ist berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten, sofern dieser von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist und über das Vermögen des Bestellers/Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder ein Konkurs des Bestellers/Kunden mangels Vermögens abgewiesen wurde.
Gerät der Kunde in Verzug, oder verschlechtert sich seine Vermögenslage deutlich, so ist DELTA berechtigt, alle ihre Forderungen sofort fällig zu stellen, von noch nicht oder bloß teilweise erfüllten Verträgen mit sofortiger Wirkung zurückzutreten und sämtliche Dauerschuldverhältnisse mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Darüber hinaus ist DELTA berechtigt, die Rückgabe der bereits gelieferten Ware zu begehren. Bei einer solchen Rückabwicklung steht DELTA ein pauschalierter Schadenersatz von zumindest 25% des Kaufpreises zu. - Nebenabreden und Teilunwirksamkeit
Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein, so bleiben sowohl der darauf gegründete Vertrag bestehen, als auch die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen davon unberührt. - Datenschutz und Änderung der Adresse
Der Besteller/Kunde erklärt sich mit der Speicherung und Verarbeitung von personen- und/oder unternehmensbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages einverstanden. Im Übrigen gelten die Datenschutzbestimmungen des DSG („Datenschutzgesetz“). Dem Kunden ist bekannt, dass das Internet kein sicheres Kommunikationsmedium ist und Daten, die über das Internet versendet werden, einerseits bekannt werden können und andererseits von Dritten verändert werden können. Der Besteller/Kunde ist verpflichtet, DELTA Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das beiderseitige Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. - Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des in Wien örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes. Für sämtliche Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Anwendung des UN-Kaufrechts.
B) BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR MESONIC – PRODUKTE
Zusätzlich zu Punkt „A) Allgemeine Bestimmungen“ gilt:
- Leistungsumfang
DELTA verpflichtet sich alle Leistungen zu erbringen, selbst wenn mit dem Endkunden kein Software- Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.
Die Installation der MESONIC-Software erfolgt nicht zwingend durch DELTA, denn der Endkunde ist auch berechtigt, die MESONIC-Software selbst zu installieren. - Preis
Die Preise für Programmierungen werden individuell mit dem Kunden vereinbart. DELTA empfiehlt dem Endanwender den Abschluss eines Software-Wartungsvertrages (siehe Punkt D). - Lieferbedingungen für MESONIC Produkte
Es gelten die Lieferbedingungen von MESONIC mit folgenden Änderungen:
3.1 Garantiemeldung
Zur Sicherheit der Kunden und von DELTA ist das Softwareprodukt mittels Lizenz geschützt und mit einem Ablaufdatum versehen. Um eine rechtskräftige Lizenz mit unbegrenzter Nutzungsdauer zu erhalten, hat der Kunde die Garantiemeldung, die dem Softwareprodukt beiliegt, umgehend zu unterzeichnen und an DELTA zu senden.
3.2 Einschulung und Abnahme
Der Endanwender ist verpflichtet, nach Installation der Software unverzüglich an einer Einschulung betreffend richtige Anwendung der Software teilzunehmen. Die Einschulung kann entweder durch DELTA beim Endkunden selbst vorgenommen werden oder innerhalb eines Monats durch ein Einschulungsseminar von MESONIC oder einem Vertragspartner durchgeführt werden. Die Teilnahme an einem Einschulungsseminar ist DELTA rechtzeitig im Voraus bekannt zu geben. Der Endanwender ist verpflichtet unmittelbar nach der Einschulung, eine Erklärung über die erfolgte Abnahme und Einschulung mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
C) BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR INDIVIDUALPROGRAMMIERUNG
Zusätzlich zu Punkt „A) Allgemeine Bestimmungen“ gilt:
- Urheber-, Leistungsschutzrechte und Nutzung
DELTA bleibt Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte an der Software/Datenbank einschließlich der zugehörigen Unterlagen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller/Kunde die Software mit Einwilligung des Anbieters verändert, bearbeitet oder mit anderer Software verbindet.
Vorhandene Kennzeichnung, Urheberechtsvermerke oder Eigentumshinweise des Anbieters dürfen vom Besteller/Kunden nicht beseitigt, bzw. verändert werden.
Die Software ist nur zur Verwendung zum eigenen Gebrauch des Bestellers/Kunden bestimmt. Der Besteller/Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes nur zu eigenen Zwecken, für die im Vertrag spezifizierte Hardware im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen DELTA, bzw. dessen Lizenzgebern zu. Durch den gegenständlichen Vertrag wird vom Auftraggeber/Kunden lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Besteller/Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch DELTA unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mitübertragen werden. - Preis
Die Preise für Programmierungen werden zwischen DELTA und dem Endkunden individuell vereinbart. - Abnahme der Leistung durch den Endkunden
Die Annahme des Produktes erfolgt in schriftlicher Form zu einem beiderseits vereinbarten Abnahmetermin. Es gibt keinen Produktschlüssel.
D) BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SOFTWARE-WARTUNGSVERTRAG
Zusätzlich zu Punkt „A) Allgemeine Bestimmungen“ gilt:
- Allgemeines
Der Kunde ist verpflichtet, DELTA über jede Änderung seiner technischen Ausstattung zu informieren und DELTA jederzeit zu ermöglichen, die Anwendung und den Gebrauch der Software zu überprüfen. - Leistungsumfang in Verbindung mit mesonic Produkten
Variante I:
a) Dokumentation und Archivierung der Programme wird von MESONIC durchgeführt. Der Wartungsvertragskunde wird bei Erscheinen einer neuen Version von DELTA entsprechend informiert und auf Anforderung eine Kopie mit der jeweils letzten Version der von ihm verwendeten Programme zur Nutzung übermittelt oder diese Version gegen Kostenersatz installiert.
b) MESONIC beseitigt kostenlos eventuell auftretende Programmfehler in dem zu wartenden Produkt sowie in der dazugehörigen Dokumentation.
c) Erfordern Gesetze oder sonstige Vorschriften Programmänderungen, werden diese im Rahmen der Wartung vorgenommen. Die Änderung erfolgt ehestens unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der erforderlichen Änderung.
d) Der Wartungsvertragskunde wird von DELTA über neu erscheinende, modifizierte Standardsoftware informiert.
Variante II:
Variante II enthält sämtliche Leistungen von Variante I. Zusätzlich steht DELTA dem Wartungsvertragskunden telefonisch beratend zur Verfügung.
Variante III:
Variante III enthält sämtliche Leistungen von Variante I. Zusätzlich steht DELTA dem Wartungsvertragskunden per Fernwartung zur Verfügung.
Es wird jeweils nur die letzte Programmversion gewartet. - Leistungsumfang in Verbindung mit Individualprogrammierung
DELTA verpflichtet sich, die Programmierung jeweils an den aktuellen Stand von mesonic Produkten anzupassen. - Preis
Die Preise für die Wartung in Verbindung mit MESONIC Produkten für die Variante I ergeben sich aus der aktuellen MESONIC Preisliste. Diese wird auf Anfrage übermittelt oder ist über die Website www.dbsc.at abrufbar. Der Preis für die telefonische Beratung (Variante II) beträgt jeweils 100% der Variante I.
Der Wartungspreis bei Individualprogrammierung beträgt 12% von der Auftragssumme der Programmierung und ist ab Inbetriebnahme jährlich im Vorhinein fällig.
Die Wartungspreise sind mit dem für das Monat, in dem der Vertrag geschlossen wird, verlautbarten Verbraucherpreisindex wertgesichert und jährlich im Vorhinein zu entrichten. Das Wartungsentgelt wird am Beginn jedes Vertragsjahres in Rechnung gestellt und ist sofort ohne Abzug zahlbar. - Kündigung
Der Wartungsvertrag gilt für das bei Vertragsbeginn laufende und das nächste Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht bis zum 30.09. eine schriftliche, eingeschriebene Kündigung durch einen der Vertragspartner erfolgt.